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Bewohnerparken: Neue Regelung wackelt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Parkgebühren-Satzung der Stadt Freiburg für unwirksam erklärt. Da Düsseldorf Ähnliches plant, blickt man hier nun mit Sorge auf das Urteil. Der Starttermin am 1. Oktober ist in Gefahr, sogar das ganze Vorhaben könnte kippen.

Veröffentlicht am 15. Juni 2023
Supermarktparkplatz als Stellplatz
Ein Ziel des Düsseldorfer Parkraummanagements ist es, dass mehr Autos auf privaten Parkplätzen (zum Beispiel wie hier vor Supermärkten) und nicht mehr im öffentlichen Raum stehen. Dieser Ansatz hängt an höheren Gebühren für Bewohnerparkausweise und die sind aktuell in Gefahr. Foto: Andreas Endermann

Das Rathaus war kurz angebunden. Ich hatte sechs Fragen zur juristischen Debatte über Parkgebühren geschickt – und erhielt zwei Sätze als Antwort: „Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg verfolgt die Landeshauptstadt Düsseldorf mit großem Interesse. Auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht vorliegt, prüft die Stadtverwaltung, auch im Hinblick der zeitlichen Vorgabe des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf, die möglichen Auswirkungen auf die geplante Parkgebührenordnung.“

Auch wenn nur Freiburg direkt vom Urteil betroffen ist, merkt man der Antwort der Stadtverwaltung an, dass auch für Düsseldorf relevant ist, was da entschieden wurde. Die wichtigen Fragen und Antworten im Überblick:

Warum hat das Bundesverwaltungsgericht die Freiburger Regelung gekippt?

Das Gericht nennt drei juristische Verstöße:

1. Die Stadt Freiburg hat die Regelung als Satzung und nicht als Rechtsverordnung erlassen. Das ist ein formaler juristischer Fehler. Er verhindert aber, dass der Inhalt wirksam werden kann.

2. In Freiburg waren die Gebühren unter anderem abhängig von der Länge des Autos. Dort zahlten Fahrzeughalter bei Längen bis 4,20 Meter 240 Euro, zwischen 4,21 und 4,70 Metern 360 Euro und ab 4,71 Metern 480 Euro. Das bedeutet im Extremfall eine doppelt so hohe Gebühr für jemand, dessen Auto 51 Zentimeter länger ist als das einer anderen Person. Dies sei eine so große Ungleichbehandlung, dass die Regelung gegen Artikel 3 des Grundgesetzes („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“) verstößt, so die Richter:innen.

3. Zudem wurden im Südwesten Gebühren aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen. Das betraf Menschen, die bestimmte Sozialleistungen erhalten oder einen Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent haben. Auch das ist laut Gericht nicht zulässig. Der Bundesgesetzgeber habe den Städten ermöglicht, höhere Gebühren zu nehmen, aber nicht, deren Höhe nach sozialen Zwecken zu bestimmen.

Nicht beanstandet hat das Gericht die Höhe der Freiburger Gebühren.

Inwiefern betrifft das Düsseldorf?

Das ist jetzt eine gemeine Stelle, den Text auszublenden, das wissen wir.

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